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Verband der Bayerischen Berufsfischer

Satzung des VBB

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verband führt den Namen Verband Bayerischer Berufsfischer e.V. (VBB) und hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verband muss in das Vereinsregister eingetragen sein.


§ 2 Zweck, Aufgabe, Zusammenarbeit
(1)
Der Verband Bayerischer Berufsfischer e.V. vertritt und fördert Fischzucht und Teichwirtschaft, Seen- und Flussfischerei in allen Belangen und gibt die Fachzeitschrift Fischer & Teichwirt heraus.
(2) Er arbeitet mit allen Institutionen zur Förderung der Urproduktion, insbesondere mit dem Bayerischen Bauernverband und den übrigen Fachverbänden für die Erhaltung der Berufsfischerei zusammen und tritt für eine günstige Gestaltung der Fischereibetriebe nach Art, Größe und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ein.
(3) Der Bayerische Bauernverband vertritt die Berufsfischerei in wirtschaftspolitischer sowie in rechtlicher, steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht.


§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Verbandes können werden
a) unmittelbare Mitglieder (Fachgruppen oder sonstige Zusammenschlüsse für Karpfenteichwirtschaft, Forellenteichwirtschaft, Fluss- und Seenfischerei, z.B. Genossenschaften, Verbände und Vereine der Fischzüchter, Teichwirte, Seen- und Flussfischer)
b) mittelbare Mitglieder (Mitglieder der Fachgruppen oder sonstiger Zusammenschlüsse der Berufsfischerei, die Mitglied des Verbandes sind)
c) Einzelmitglieder
Als Einzelmitglied kann ein Bewerber aufgenommen werden, wenn in seinem Gebiet kein entsprechender Verband oder keine Genossenschaft vorhanden sind, die Mitglied im VBB sind oder wenn der Bewerber ein besonderes Interesse an einer direkten Mitgliedschaft im VBB geltend macht.
d) fördernde Mitglieder
natürliche und juristische Personen, welche die Binnenfischerei fördern
e) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können besonders um die Förderung der Berufsfischerei verdiente Persönlichkeiten sowie langjährige Mitglieder, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden.
Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Verbandsausschusses und durch Beschluss der Delegiertenversammlung.
(2) Der VBB kann kooperative Organisationen als Mitglied aufnehmen.


§ 4 Aufnahme
(1)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen.
(2) Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung kann die Entscheidung des Verbandsausschusses herbeigeführt werden.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
(2) Über den Ausschluss beschließt der Verbandsausschuss mit Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen und nach Anhörung des Auszuschließenden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Präsidium die Entscheidung der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
(3) Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den VBB im Rahmen der Satzung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuhelfen, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, den VBB bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die beschlossenen Beiträge laut gültiger Beitragsordnung termingerecht zu bezahlen.


§ 7 Beiträge
(1)
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Jahresbeitrag und die Beitragsordnung werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verbandsausschuss beschlossen.
(3) Die Beitragsordnung ist in der Delegiertenversammlung bekannt zu geben.


§ 8 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind
a) Präsidium
b) Verbandsausschuss
c) Delegiertenversammlung


§ 9 Das Präsidium
(1)
Das Präsidium des VBB besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die zwei Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt. Für den Abschluss von Verträgen ist das Mitwirken des Präsidenten sowie eines Vizepräsidenten erforderlich. Die Tätigkeit der beiden Vizepräsidenten beschränkt sich im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten.
(3) Es werden für die Präsidiumsmitglieder drei Stellvertreter (spartenbezogen) gewählt. Diese werden im Verhinderungsfall des Präsidenten bzw. der beiden Vizepräsidenten tätig.
(4) Das Präsidium führt den Verband und verwaltet dessen Vermögen. Das Präsidium entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Verbandsausschuss oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Der Präsident beruft ein und leitet die Sitzungen des Präsidiums, des Verbandsausschusses und der Delegiertenversammlung.
(6) Dem Präsidium können nur Mitglieder nach § 3a bis 3c angehören. Im Präsidium müssen die Sparten Karpfenteichwirtschaft, Forellenteichwirtschaft sowie Fluss- und Seenfischerei, vertreten sein.
(7) Das Präsidium wird auf vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Delegiertenversammlung die Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchzuführen.


§ 10 Der Verbandsausschuss
(1)
Der Verbandsausschuss besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) drei Stellvertretern des Präsidiums (spartenbezogen)
d) dem Geschäftsführer
e) sieben weiteren Vertretern der Fachgruppen, die sich wie folgt aufteilen: Karpfenteichwirtschaft 3 – Forellenteichwirtschaft 2 – Fluss- und Seenfischer 2
f) einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes

Das Präsidium kann zu den Verbandsausschusssitzungen noch zusätzlich einen oder mehrere Fachberater für Fischerei oder Vertreter aus Ministerien - ohne Stimmrecht - einladen. Ehrenmitglieder werden zur Verbandsausschusssitzung - ohne Stimmrecht - eingeladen.

(2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsausschuss aus, so ist bei der nächsten Delegierten- versammlung die Nachwahl durchzuführen.
(3) Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über alle Anträge des Präsidiums einschließlich der Bestätigung des Geschäftsführers
b) Erlass oder Änderung einer Beitrags-, Wahl-, oder Geschäftsordnung
c) Der Verbandsausschuss beschließt die Haushaltsvoranschläge und berät den Haushaltsabschluss
d) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4
e) Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5
f) Vergabe von Fördermitteln ab 3.000,00 Euro
g) Vorbereitung der Delegiertenversammlung
h) Berufung der Mitglieder in die Fachausschüsse aufgrund eingegangener Vorschläge
(4) Der Verbandsausschuss ist im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen.


§ 11 Delegiertenversammlung
(1) Die Rechte der Mitglieder in Verbandsangelegenheiten werden von Delegierten in der Delegiertenversammlung ausgeübt.
(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Präsidium, dem Geschäftsführer, sowie den gewählten Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften, Verbände und Vereine.
(3) Die unmittelbaren Mitglieder entsenden für je angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten. Der Vorsitzende einer Genossenschaft bzw. eines Verbandes muss als Delegierter bestimmt und auf die Gesamtzahl der Delegierten angerechnet werden. Die Delegierten werden in ihren Genossenschaften bzw. Verbänden gewählt. Name und Anschrift müssen nach den durchgeführten Wahlen dem Verband Bayerischer Berufsfischer e.V. innerhalb zwei Wochen mitgeteilt werden. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus dem gezahlten Beitrag im abgelaufenen Geschäftsjahr und wird rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung den angeschlossenen Organen schriftlich mitgeteilt.
(4) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, die drei spartenbezogenen Stellvertreter des Präsidiums, der Geschäftsführer und jeder Delegierte haben eine Stimme. Jeder Stimmberechtigte kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einen weiteren Delegierten mitvertreten.
(5) Nichtmitglieder können nicht als Delegierte gewählt werden.
(6)
Einzelmitglieder entsenden einen Delegierten, den sie aus ihrer Mitte gewählt haben.
(7) Fördermitglieder und kooperative Mitglieder werden zur Delegiertenversammlung mit Stimmrecht eingeladen.
(8) Ehrenmitglieder werden zur Delegiertenversammlung mit Stimmrecht eingeladen.
(9) Der Delegiertenversammlung obliegt:
a) Wahl und Abberufung des Präsidiums und des Verbandsausschusses sowie einzelner Mitglieder dieser Organe
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Berichte der Fachausschüsse, Genehmigung des Haushaltsabschlusses und Erteilung der Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung, Entgegennahme der Haushaltsvoranschläge
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes
d) Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Präsidiums oder des Verbandsausschusses
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Delegiertenversammlung vom Präsidium, vom Verbandsausschuss oder durch schriftlichen Antrag von Mitgliedern vorgebracht werden. Anträge müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Später eingegangene oder mündlich vorgetragene Anträge während der Delegiertenversammlung, können nur behandelt werden, wenn die Versammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
(10) Eine Delegiertenversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie muss zusätzlich einberufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder mindestens 1/3 der Delegierten dies schriftlich verlangt.
(11) Die Delegiertenversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Delegierten einberufen.
(12) Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Delegiertenversammlung müssen mindestens 10 Tage liegen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
(13) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel am Sitz des Verbandes statt. Nach Absprache mit dem Präsidenten kann sie aber auch an einem anderen Ort innerhalb Bayerns stattfinden. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung hat der Präsident des Verbandes oder sein Stellvertreter. Der Präsident ernennt einen Protokollführer und bei Wahlen zusätzlich einen Wahlleiter und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern.
(14) Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nicht anderes vorgesehen ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(15) Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführer haben bei der Abstimmung über die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung kein Stimmrecht.
(16) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Ergebnisprotokoll ist vom Versammlungsleiter, einem weiteren Präsidiumsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen


§ 12 Fachausschüsse
(1)
Für die Sparten Karpfen, Forellen, Fluss- und Seenfischer sind Fachausschüsse zu bilden. Weitere Fachausschüsse können auf Vorschlag des Präsidiums gebildet werden. Die einzelnen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte für vier Jahre ihren 1.und 2.Vorsitzenden. Wahlberechtigt sind nur die gewählten Mitglieder des Fachausschusses. Die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen sollte nicht unter fünf und nicht über neun betragen.
(2)
Die Leiter der Fachabteilungen Karpfenteichwirtschaft, Forellenteichwirtschaft, Fluss- und Seenfischerei haben die in ihr Arbeitsgebiet fallenden Aufgaben und Arbeiten in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle zu erledigen und über ihre Arbeit einen jährlichen Bericht in der Delegiertenversammlung zu erstatten.
(3) Präsidium, fachbezogene Verbandsausschussmitglieder und Ehrenmitglieder können an allen Fachausschusssitzungen teilnehmen.
(4) Die Fachberater für Fischerei und Vertreter von Ministerien und Institutionen können zu den Fachausschusssitzungen eingeladen
werden.


§ 13 Geschäftsführer
Das Präsidium trägt dem Verbandsausschuss die eingegangenen Bewerbungen vor und schlägt dem Verbandsausschuss Bewerber zur Einstellung vor. Der Verbandsausschuss trifft die endgültige Entscheidung. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Verbandsausschuss beschließt.


§ 14 Wahlen und Abstimmungen
(1)
Innerhalb der Organe des Verbandes werden Wahlen und Abstimmungen per Akklamation durchgeführt. Liegt mehr als ein Vorschlag für einen Wahlgang oder eine Abstimmung vor, muss schriftlich gewählt werden. Ebenfalls schriftlich gewählt werden muss, wenn mehr als ¼ der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
Die Organe des Verbandes haben folgende Anzahl an Stimmen:
a) Präsidium und Stellvertreter je 1 Stimme = 6 Stimmen
b) Geschäftsführer = 1 Stimme
c) Vertreter der Fachgruppen aus dem Verbandsausschuss je 1 Stimme = 7 Stimmen
d) Bayerischer Bauernverband = 1 Stimme
e) Kooperative Organisationen = 1 Stimme
f) Unmittelbare Mitglieder - je angefangene 100 Mitglieder = 1 Stimme
g) Einzelmitglieder – wählen aus ihrer Mitte einen Delegierten = 1 Stimme
(2) Für die Wahl des Präsidiums, des Verbandsausschusses und der Mitglieder in die Fachausschüsse können Vorschläge von den angeschlossenen Genossenschaften, Verbänden und Vereinen sowie den Fachgruppen beim Verband - schriftlich an die Geschäftsstelle - geschickt werden.
(3) Wahlvorschläge eines unmittelbaren Mitgliedes (§ 3a) die in das Gebiet eines anderen unmittelbaren Mitgliedes eingreifen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn das betroffene Mitglied oder der Verband damit einverstanden sind. Das Einverständnis ist durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
(4) Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen von der im Ergebnisprotokoll festgehaltenen Anzahl von Stimmberechtigten bekommen hat.
(6) Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt.


§ 15 Auflösung des Verbandes
(1)
Der Verband kann nur von einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Verbandes darf vorhandenes Vermögen nur zur Förderung der Fischzucht, Teichwirtschaft oder fischereiwirtschaftlicher Nutzung der Fließgewässer und Seen verwendet werden.
(3) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.12.1971 in Nürnberg errichtet und in den Vertreter- bzw. Delegiertenversammlungen am 22.11.1980 in Augsburg - am 21.11.1981 in Amberg – am 26.05.1984 in Grainau - am 15.04.2010 in Nürnberg und zuletzt am 06.05.2014 in Schwabach geändert.
(4) Die Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 1139 eingetragen.